
Im Namen von Allâh, dem Erbarmer, dem Gnنdigen.
Der Eintritt in den Islam
Jeder verantwortliche Unglنubige ist verpflichtet, in den Islam einzutreten. Derjenige, der vor der Volljنhrigkeit nach islamischem Recht[1] stirbt, gilt nicht als Verantwortlicher und kommt ins Paradies.
Sollte jemand vor dem Erreichen der Volljنhrigkeit nach islamischen Recht seinen Verstand verlieren und in diesem Zustand bis zu seinem Tod verweilen, gilt er ebenfalls nicht als Verantwortlicher und kommt ins Paradies.
Als Nichtverantwortlicher gilt ebenso derjenige, der zwar die Volljنhrigkeit nach islamischem Recht erlangt hat, in Besitz seines Verstandes ist, aber niemals das Glaubensbekenntnis gehِrt hat.
Ein Nichtmuslim, der die Volljنhrigkeit nach islamischem Recht erreicht hat, im Besitz seines Verstandes ist und das Glaubensbekenntnis gehِrt hat, gilt als Verantwortlicher und ist verpflichtet, in den Islam einzutreten.
Sollte er jedoch nicht in den Islam eintreten und als Unglنubiger sterben, kommt er in die Hِlle und wird dort ohne Ende bestraft.
Das Glaubensbekenntnis lautet: ''Ich bezeuge, daك es keinen Gott auكer Allâh gibt und ich bezeuge, daك Muhammad der Gesandte von Allâh ist.''
Sollte jemand “Allâh” oder “Muhammad” nicht aussprechen
kِnnen, kann man den folgenden Wortlaut sagen:
''Ich bezeuge, daك es keinen Schِpfer auكer Gott gibt und ich bezeuge, daك Abul Gassim[2] der Gesandte von Gott ist.''
("Abul Gassim" ist ein Beiname des Propheten Muhammad).
Der erste Teil des Glaubensbekenntnisses beinhaltet, daك niemand auكer Allâh anbetungswürdig ist.
Der zweite Teil des Glaubensbekenntnisses bedeutet, daك Muhammad, der Sohn von ˆAbdullâh, vom Stamm Quraysch, in Makkah geboren, in Madînah gestorben, ein Gesandter Gottes ist.
Um in den Islam einzutreten, reicht es aus, wenn man das Glaubensbekenntnis ausspricht, und an deren Bedeutung glaubt.
Das Kopftuchtragen, die Beschneidung, die Anwesenheit von Zeugen oder das Lesen des Qur'ân ist keine Voraussetzung, um in den Islam einzutreten.
(Hier sei zu beachten, daك das 's' in "Abul Gassim" wie das 's' im Wort "Raspel" ausgesprochen wird.)
[1]Die Volljنhrigkeit nach islamischem Recht ist erreicht, wenn eins der folgenden Merkmale aufgetreten ist:
Für den Jungen gilt:
1. Samenerguك.
2. Das Erreichen des 15. Mondjahres.
Für das Mنdchen gilt:
1. Samenerguك.
2. Das Erreichen des 15. Mondjahres.
3.Das Auftreten der Regelblutung.
(ASHHADU ALLA ILAHA ILLALLAH, WA ASHHADU ANNA MUHAMMADAR-RASULULLAH)
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